Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere gesamten Geschäftsbereiche

  • a) Vermietung beweglicher Sachen/ Veranstaltungstechnik
  • b) Werk- und Dienstverträge
  • c) Personalvermittlung.

(2) Für alle Vertragsverhältnisse zwischen der InDis und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachstehenden AGB, es sei denn, zwischen den Parteien sind andere Vereinbarungen individuell und schriftlich getroffen worden. Abweichungen und Nebenabreden sind nur durch schriftliche Bestätigung der InDis wirksam.

(3) Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage der AGB. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und Bestellung des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Zum Vertragsabschluss ist die schriftliche Bestätigung der InDis nötig.

(2) Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden, welche den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

(3) Sämtliche Angaben über Mietgenstände, seien sie in Prospekten, auf der Internetseite oder in Unterlagen jeglicher Art enthalten, sind soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen unverbindlich. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

(4) Gebühren und Kosten, welche mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden

§ 3 Leistungen

§ 3.1. Vermietung beweglicher Sachen

(1) Bestellung sowie Abholung der Gegenstände kann nur durch volljährige Personen erfolgen. Bei Abholung von Mietgegenständen ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich.

(2) Ist die Beschaffung eines zugesicherten zu vermietenden Gerätes nicht möglich, so sind wir berechtigt den Vertrag durch Bereitstellung eines gleichwertigen Gerätes zu erfüllen.

(3) Der Auftraggeber hat vermietete Sachen unter generellem Genehmigungsvorbehalt der Untervermietung in seinem unmittelbarem Besitz zu belassen und mit eigenüblicher Sorgfalt zu verwahren.

(4) Ein Standortwechsel, insbesondere ins Ausland, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die InDis.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Störungen an der Mietsache unverzüglich mitzuteilen.

(6) Bei Verletzung dieser Pflicht, Verlust oder Beschädigung der Mietsache kann die InDis Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.

(7) Die InDis behält sich vor, je nach Wert der Mietsache, die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen.

(8) Gerät der Auftraggeber mit der vertragsgemäßen Rückgabe in Verzug, so hat er verschuldensunabhängig den hieraus entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen, mindestens jedoch in Höhe derjenigen Nettomiete, welche sonst für die Dauer des Verzuges fällig würde.

(9) Der Mieter verpflichtet sich bei Übernahme/ vor Inbetriebnahme die Mietsache und Zubehör auf deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Übernahme der Mietsache gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes.

(10) Reparatureingriffe des Mieters sind nicht zulässig.

(11) Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.

§ 3.2. Werk- und Dienstverträge

(1) Die InDis verpflichtet sich bei Werk- und Dienstverträgen, die keine Pauschalleistung zum Gegenstand haben, der Rechnung einen Leistungsnachweis beizufügen. Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 7 Werktagen nach dessen Zugang, so trifft ihn die Beweislast, dass (Teil)leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht worden.

(2) Wie behalten uns vor, bei Verträgen mit Teilleistungen Anschlagsrechnungen unter Beifügung von Leistungsnachweisen zu stellen.

(3) Die von der InDis eingesetzten Mitarbeiter dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes wird eine Konventionsstrafe von 5.000,- € pro Person fällig. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 3.3. Personalvermittlung

(1) Bei Übernahme von InDis Mitarbeitern oder Vermittlung eines nachgewiesenen Bewerbers wird eine Vermittlungsprovision fällig.

(2) Die Höhe der Vermittlungsprovision ist abhängig vom Vertragsumfang, beträgt jedoch maximal 2.000,- € incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens nach Auftragsabwicklung. Unberührt davon bleibt das Recht, Teilleistungen nach Erbringungen in Rechnung zu stellen.

(3) Die Rechnung wird ohne Abzug spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern dies nicht anders auf der Rechnung vermerkt ist. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(4) Bei Verzug ist die InDis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu erheben. Durch den Verzug entstehende Kosten, wie Mahngebühren und Rechtskosten, hat der Kunde in voller Höhe zusätzlich zu tragen.

(5) Die InDis ist berechtigt, zur Deckung von Aufwendungen Vorschüsse zu verlangen. Die InDis ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung des Auftrages einzusetzen.

(6) Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, anhaltender Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind (insbesondere Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens), haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge.

§ 5 Rücktritt

(1) Tritt der Auftraggeber von einem bereits bestehenden Vertrag zurück, so ist die InDis berechtigt, wenn nicht anders vereinbart, nachweislich entstandene Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Rücktritt von Miet- und Serviceverträgen werden jedoch mindestens die nachfolgend angegebenen Sätze fällig

  • bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 10% des Auftragsvolumens
  • bis 10 Tage vor Auftragsbeginn 20% des Auftragsvolumens
  • bis 5 Tage vor Auftragsbeginn 30% des Auftragsvolumens
  • bis 2 Tage vor Auftragsbeginn 50% des Auftragsvolumens

(2) Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung für die o.g. Sätze gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.

§ 6 Geheimhaltung

Die InDis und der Auftraggeber verpflichteten sich, alle ihnen während der Vertragsdurchführung wechselseitig zugehende oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen oder als vertrauliche bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Vertragsparteien werden auch ihre jeweiligen Mitarbeiter und Partnerunternehmen zu dieser Geheimhaltung in gleichen Umfang verpflichten.

§ 7 Haftung/ Gewährleistung

(1) Die InDis verpflichtet sich erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.

(2) Wir haften nicht für Vermögensgegenstände, einschließlich entgangener Gewinne, die der Höhe nach über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Die Haftung der InDis richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche- auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der InDis.

(3) Sollte die InDis Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht erfüllen können, weil Zulieferer ohne Verschulden der InDis nicht ordnungsgemäß geliefert oder geleistet haben, ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns darauf beschränkt, dass die InDis seine eigenen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zulieferer an den Auftraggeber abtritt und die Durchsetzung fördernd unterstützt.

(4) Der Auftraggeber hat Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die InDis schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadensersatzanspruch der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

(5) Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen der InDis nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, der InDis erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages zwischen der InDis und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine Reglung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten entspricht.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist Schönebeck/Elbe.

Stand Juli 2010